Harburger Schützengilde v. 1528 e.V.
Geschäftsstelle: Nicole Mönke
Schwarzenbergstraße 80
21073 Hamburg
E-Mail: info@harburgerschuetzengilde.de
Vereinsregister Amtsgericht Harburg, VR5581
Steuer Nr.: 17/434/02320
Inhaltlich verantwortlich:
Ingo Mönke, 1. Patron
Vorstand (Deputation):
Ingo Mönke (1. Patron), Klaus-Jürgen Hübner (2. Patron), Jörg Geffke (1. Schaffer), Frank Stadtler (2. Schaffer), Sven Kleinschmidt (Kommandeur), Jörg Nolting (1. Kapitän), Sven Ritter (2. Kapitän), Hans Joachim Blohm (3. Kapitän)
Beigeordnete Mitglieder:
Rainer Harms (Platzmeister), Arik Petrich (1. Vorsitzender der Knopfsergeantenvereinigung), Nico Ehlers (1. Vorsitzender der Schützenkompanie), Bjarne Sahling (1. Vorsitzender der Fahnenjunkervereinigung)
Hier geht es zur Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union:
https://www.ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@harburgerschuetzengilde.de
Die für die Harburger Schützengilde zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die
Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851 / 795 79 40
Telefax: 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de
Die Harburger Schützengilde beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Satzung der Harburger Schützengilde
Satzung der Harburger Schützengilde von 1528 e. V.
§1 Name, Sitz und Zweck
(1) Zweck der Harburger Schützengilde von 1528 e. V. ist die Pflege und Förderung des Schießsports. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Trainingseinheiten und Wettkämpfe im Schießen. Außerdem verfolgt die Harburger Schützengilde von 1528 e.V. den Zweck, in jedem Jahr einmal das traditionelle Harburger Heimat- und Volksfest, gen. das HARBURGER VOGELSCHIEßEN, abzuhalten. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Geschäftsnummer VR 5581 eingetragen und hat ihren Sitz in Hamburg.
(2) Die Harburger Schützengilde erstrebt keinen Gewinn. Alle Mittel sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
(3) Die Harburger Schützengilde v. 1528 e.V. ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
(4) Die Harburger Schützengilde von 1528 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Harburger Schützengilde von 1528 e.V. ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Harburger Schützengilde von 1528 e. V. (Schütze) kann jeder, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, befindliche Einwohner Harburgs und seiner Umgebung werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Deputation. Dabei wird zwischen dauerhaften Mitgliedschaften und befristeten Mitgliedschaften unterschieden. Der Antrag auf eine dauerhafte bzw. befristete Mitgliedschaft wird mit dem Erwerb einer Festkarte zum Harburger Vogelschießen gestellt. Die befristete Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Beginn des Vogelschießens des folgenden Jahres, sofern nicht erneut eine Festkarte erworben wird. Dauerhafte Mitgliedschaften sind durch weitere Mitgliedschaften in den Gliederungen der Harburger Schützengilde v. 1528 e.V. gekennzeichnet. Für die Beendigung dieser Mitgliedschaft gilt §4 (3).
(2) Diejenigen Mitglieder, die sich als Sportschützen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes betätigen, sind in der
Sportvereinigung der Harburger Schützengilde von 1528
zusammengefasst. Die besonderen Rechte und Pflichten dieser Sportschützen ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Sportvereinigung der Harburger Schützengilde von 1528, die ein Teil dieser Satzung ist.
(3) Darüber hinaus können auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Einzelfirmen Mitglied der Harburger Schützengilde von 1528 e. V. werden. In diesem Falle kann die Mitgliedschaft nur durch natürliche Personen im Sinne des Absatzes (1) ausgeübt werden.
(4) Mitglieder, die sich um die Harburger Schützengilde ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Deputation zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitglieder der Harburger Schützengilde v. 1528 e.V. können Mitglied der Gliederungen der Harburger Schützengilde v. 1528 e.V. sein und werden fortan als dauerhafte Mitglieder geführt.
Die Gliederungen sind:
Schützenkompanie
Fahnenjunker Vereinigung von 1909 (aktive / passive Mitglieder)
Knopfsergeantenvereinigung
Sportvereinigung (hierzu siehe auch §3 (2))
§4 Pflichten der Mitglieder
(1) Die dauerhaften Mitglieder zahlen einen von der Hauptversammlung festzulegenden jährlichen Beitrag mit Fälligkeit 31.01. eines Geschäftsjahres. Im Gegenzug erhalten diese Mitglieder eine Mitglieds- und Festkarte zum Harburger Vogelschießen.
Befristete Mitgliedschaften sind mit dem Erwerb einer Festkarte zum Harburger Vogelschießen verbunden. Der festgelegte Beitrag zum Erwerb einer Festkarte gilt als Mitgliedsbeitrag.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Harburger Schützengilde und das Harburger Vogelschießen nach besten Kräften zu fördern, an allen Veranstaltungen der Schützengilde teilzunehmen, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Deputation zur Durchführung des Harburger Vogelschießens und des damit verbundenen Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen.
(3) Die dauerhafte Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung an die Deputation, die drei Monate vor dem Schluss des Geschäftsjahrs zu erfolgen hat. Sie erlischt ferner durch Ausschluss gem. §12. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Die befristete Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder endet automatisch mit dem Beginn des Harburger Vogelschießens des Folgejahres, wenn nicht erneut eine Festkarte erworben wird. Eine weitere Möglichkeit ist die schriftliche Austrittserklärung mit Frist drei Monate vor Quartalsende.
(4) Mitglieder der Harburger Schützengilde können einen Schießclub gründen. Alle Schießclubmitglieder müssen auch Mitglied in der Sportvereinigung der Harburger Schützengilde sein. Schießclubs müssen eine Standmiete zahlen, die sich nach der Mitgliederzahl und Schießtage richtet. Auch ein Schießclub, der den Schießstand nicht nutzt, hat eine Grundmiete zu zahlen. Die Schießstandmiete und die Grundmiete werden jedes Jahr von der Deputation festgesetzt.
Die Schießclubs sind verpflichtet, zum Vogelschießen für jedes Schießclubmitglied einen Schießausweis und eine Vogelkarte zu erwerben. Darüber hinaus haben sich die Schießclubs anteilig an den Kosten für die Schießaufsicht zu beteiligen. Die Preise für den Schießausweis und die Vogelkarte werden jährlich von der Deputation festgesetzt. Die Höhe der Kostenbeteiligung für die Schießaufsicht wird jährlich von der Deputation festgelegt.
(5) Mitglieder der Harburger Schützengilde, die von der Deputation zu Knopfsergeanten ernannt werden, müssen ebenfalls Mitglieder der Sportvereinigung sein.
§5 Organe
Die Verwaltungsorgane der Harburger Schützengilde sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand, genannt Deputation
3. Die Kassenprüfer
4. Der Ehrenrat
5. Die Gliederungen (siehe auch §3 (5))
§6 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird jährlich mindestens einmal durch die Deputation einberufen. Zur Hauptversammlung wird durch eine mindestens zwei Wochen vorher ergangene schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung von der Deputation einberufen.
(2) Anträge für die ordentliche Hauptversammlung müssen mindestens zehn Tage vor der Versammlung an die Deputation eingereicht werden.
(3) Bei satzungsmäßig eingereichten Anträgen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge bedürfen der Dringlichkeit. Über die Dringlichkeit entscheidet die Deputation.
(4) Zur Teilnahme und Abstimmung sind nur die der Harburger Schützengilde angehörenden Mitglieder berechtigt, die bis zum Tage der Versammlung ordnungsgemäß ihren Beitrag geleistet haben.
(5) Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Deputation und den Kassenbericht entgegen. Sie erteilt der Deputation Entlastung und beschließt über den von der Deputation vorzulegenden Arbeitsplan sowie über die sonstigen Vorlagen der Deputation.
(6) Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
(7) Über den Verlauf der Hauptversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
§7 Deputation
(1)Die Schützendeputation bildet den Vorstand der Harburger Schützengilde. Sie hat bis zu neun Mitglieder:
1. zwei Schützen-Patrone, den 1.Patron und den 2. Patron
2. zwei Schaffer, den 1.Schaffer und den 2.Schaffer
3. einen Kommandeur
4. vier Kapitäne, den 1.Kapitän, den 2.Kapitän, den 3.Kapitän und den 4.Kapitän
(2) Jedes volljährige Mitglied der Harburger Schützengilde kann in die Deputation gewählt werden.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Patrone und die beiden Schaffer. Zwei von ihnen können gemeinsam den Verein mit Wirkung gegen Dritte verpflichten.
(4) Die Deputation sorgt für den Fortgang der Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Hauptversammlung, ordnet und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und berichtet der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit. Sie legt der Hauptversammlung den Jahresarbeitsplan vor.
(5) Die Wahl der Deputationsmitglieder geschieht für die im §9 festgesetzte Zeit. Die Neuwahl für die nach §9 oder aus anderen Gründen ausscheidenden Mitglieder der Deputation erfolgt in der Hauptversammlung.
(6) Jede einzelne Neu- oder Ersatzwahl ist gesondert durchzuführen. Die Deputation schlägt einen Schützen als neues Deputationsmitglied vor. Erfolgt aus der Versammlung kein Gegenvorschlag, so gilt das von der Deputation vorgeschlagene Mitglied als gewählt.
(7) Werden aus der Versammlung Gegenvorschläge gemacht, so hat eine Abstimmung statt zu finden, die durch Handaufheben erfolgen kann. Die Versammlung kann aber in jedem Falle mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Wahl in geheimer Form durch Stimmzettel zu erfolgen hat. Gewählt ist in diesem Falle, wer mehr als 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(8) Erhält ein Mitglied bei einer Wahl nur die einfache Mehrheit der Stimmen, so gilt es als gewählt, wenn die Deputation zustimmt. Lehnt die Deputation die Zustimmung ab, so kann sie eine nochmalige Stichwahl unter den zwei aussichtsreichen Bewerbern oder eine Neuwahl auf einer weiteren Hauptversammlung verlangen. In diesem zweiten Wahlgang ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend.
(9) Anstelle von Kapitänen können ersatzweise von der Hauptversammlung auf ein Jahr aus dem Kreis der Mitglieder Beisitzer der Deputation gewählt werden.
(10) Die Deputation kann Mitglieder mit Unterschriftenberechtigungen für besondere Aufgaben ausstatten.
§8 Ehrenrat, Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt ferner:
1. den aus fünf Mitgliedern bestehenden Ehrenrat. Wählbar für den Ehrenrat sind nur solche Schützen, die sich mindestens zehn Jahre am Vogelschießen beteiligt haben.
2. zwei Kassenprüfer nebst einem Stellvertreter. Hier ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig.
§9 Amtsdauer der Deputation
Die Mitglieder der Deputation werden auf eine Zeitdauer von fünf Jahren gewählt. Der 1. Patron führt den Vorsitz in der Deputation.
Die Verteilung der einzelnen Stellen innerhalb der Deputation regelt diese jährlich nach eigenem Ermessen.
Die Dienstzeit der ausscheidenden Deputationsmitglieder endet mit derjenigen Deputationssitzung, in welcher die neu eingetretenen Deputationsmitglieder eingeführt werden.
Ein Jahr, in welchem kein Vogelschießen stattfindet, zählt nicht als Dienstjahr. Die Mitglieder der Schützendeputation bleiben daher, ohne dass eine Wahl notwendig wird, sämtlich ein weiteres Jahr im Amt.
§10 Vertretung
Der Schützendeputation obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Schützengilde nach außen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie bestimmt die Ein- und Ausgaben, hat das Vogelschießen vorzubereiten und zu leiten, bestellt die erforderlichen Hilfskräfte und ordnet deren Beschäftigung an.
§11 Vogelschießen
(1) Das Vogelschießen soll alljährlich im Monat Juni stattfinden. Es beginnt möglichst in der Woche, in die der 18. Juni fällt.
(2) Das Harburger Vogelschießen ist in erster Linie als Heimat- und Volksfest für die gesamte Bevölkerung von Harburg und Umgebung zu gestalten. Es dient daneben als Preis- und Sportschießen für die Mitglieder der Harburger Schützengilde und zum Ausschießen des Schützenkönigs.
§12 Ehrenstrafen
(1) Die Deputation hat das Recht, gegen jedes Mitglied bei pflichtwidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten folgende Strafen zu verhängen:
1. eine mündliche oder schriftliche Verwarnung
2. Geldbußen bis zur Höhe von € 250,– für eine im Einzelfall zu benennende
soziale Einrichtung.
3. den Ausschluss von der Teilnahme am Schießen auf den Vogel und die
Ehrenscheiben auf die Zeit von einem bis fünf Jahren.
(2) Die Deputation kann den Ausschluss eines Mitglieds vornehmen:
1. bei schwerem Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten trotz wiederholter Vermahnung oder Bestrafung,
2. bei wiederholter öffentlicher Verletzung des Ansehens der Harburger Schützengilde,
3. bei Nichtzahlung des Beitrages, drei Monate nach Fälligkeit, trotz schriftlicher Mahnung,
4. bei Nichtzahlung der durch einen Strafbescheid der Deputation verhängten Geldbuße trotz vorangegangener Fristsetzung und schriftlichen Hinweises auf die Folgen.
(3) Die Deputation hat das betreffende Mitglied vor der Verhängung der Strafe von den vorliegenden Beschuldigungen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
(4) Jeder Strafbescheid der Deputation, der über eine mündliche Verwarnung hinausgeht, ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, gegen einen Strafbescheid oder den Ausschluss binnen eines Monats bei dem Ehrenrat Beschwerde einzulegen. Die vom Ehrenrat getroffene Entscheidung ist unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.
(6) Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Mitgliedskarte und Vereinszeichen sind abzugeben.
§13 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können von der Deputation oder 1/3 der Mitglieder beantragt werden. Die Deputation hat einen solchen Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§14 Auflösung
(1) Die Harburger Schützengilde von 1528 e. V. wird aufgelöst:
1. wenn die Mitgliedszahl unter neun herab sinkt,
2. durch Beschluss einer Versammlung der Mitglieder.
(2) Der Antrag auf Auflösung muss bei der Deputation von mindestens 4/5 der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Darauf hat die Deputation innerhalb vier Wochen eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder anzuberaumen, in der als einziger Gegenstand der Tagesordnung der Antrag auf Auflösung zu verhandeln ist. In der Versammlung müssen mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sein und zur Herbeiführung eines endgültigen Beschlusses auf Auflösung alle Anwesenden einstimmig dafür stimmen.
§15 Sonderfälle
Die Schützendeputation entscheidet in allen etwa eintretenden Fällen, für welche diese Satzung keine Bestimmungen getroffen hat oder Zweifel lässt. Sie entscheidet ins besondere über alle das Schießen betreffende Differenzen und sucht sonstige Zwistigkeiten unter den Schützen und Festteilnehmern auf gütlichem Wege auszugleichen.
§16 Vermögen
(1) Das Vermögen der Harburger Schützengilde dient ausschließlich den Zwecken der Gilde. Der einzelne Schütze hat keinen Anspruch auf einen Teil dieses Vermögens oder auf eine Teilung, auch nicht bei der Auflösung der Gilde. Dies gilt auch für einen ausscheidenden oder ausgeschlossenen Schützen.
(2) Bei der Auflösung der Harburger Schützengilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen als Gesamtheit an die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Harburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§17 Datenschutz
Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt die Harburger Schützengilde neben Namen, Anschrift und Geburtsdatum auch andere personenbezogene Daten auf. Alle Informationen werden grundsätzlich nur vereinsintern verarbeitet. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte erfolgt nicht. Beim Austritt aus der Harburger Schützengilde werden alle persönlichen Angaben des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuermäßigen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung durch die Deputation aufbewahrt.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 18.Februar 2015 in Kraft. Damit sind alle früheren Bestimmungen und Satzungen aufgehoben.
§19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon nicht betroffen.
Hamburg, den 15.Februar 2017
Geschäftsordnung der Sportvereinigung der Harburger Schützengilde
Geschäftsordnung der Sportvereinigung der Harburger Schützengilde von 1528 e.V.
Gültig ab 19.März 1969
§1 Name und Zweck
In der Sportvereinigung sind diejenigen Mitglieder der Harburger Schützengilde von 1528 e.V.
zusammengefasst, die sich als Sportschützen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
bestätigen ( Sportschützen ).
§2 Mitgliedschaft
(1) Die Sportschützen haben ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand der
Sportvereinigung zu erklären.
(2) Der Austritt muss schriftlich, spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§3 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Sportschützen zahlen eigenen Jahresbeitrag, der sich wie folgt zusammensetzt :
a) Mitgliedsbeitrag zur Harburger Schützengilde von 1528 e.V.
b) Mitgliedsbeitrag zur Sportvereinigung
(2) Der Mitgliedsbeitrag zur Sportvereinigung wird von der Hauptversammlung der
Sportvereinigung für das jeweils folgende Kalenderjahr festgesetzt.
(3) Der Gesamtbeitrag ist an die Deputation zu zahlen.
(4) Die Sportvereinigung bildet kein eigenes Vereinsvermögen.
§4 Pflichten
(1) Die Sportschützen haben die Aufgabe, den Schießsport auf sportlicher Grundlage
intensiv zu betreiben.
(2) Die Sportschützen sind verpflichtet, bei der Ausübung des Schießsports die
Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die Anordnung ihrer
Vorstandsmitglieder zu befolgen.
§5 Organe
Die Sportvereinigung hat folgende Organe:
(a) Hauptversammlung der Sportvereinigung
(b) Vorstand der Sportvereinigung
§6 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen
und soll im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Hauptversammlung der
Harburger Schützengilde von 1528 e.V. abgehalten werden.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand nach Maßgabe des §6, Absatz 1, Satz 2
der Satzung der Harburger Schützengilde von 1528 e.V. einberufen.
(3) Anträge für die Hauptversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der
Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der Sportvereinigung hat
der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung nach Maßgabe des Absatzes
2 einzuberufen.
(5) Jeder Sportschütze hat in der Hauptversammlung eine Stimme. Soweit in dieser
Geschäftsordnung nicht anderes vorgesehen ist, entscheidet einfache
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Über den Verlauf jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand der Sportvereinigung besteht aus dem Vorsitzenden
dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
dem Sportwart
dem Jugendwart
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Hauptversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied muss zugleich Mitglied der
Deputation dein.
(3) Scheidet dieses Vorstandsmitglied aus der Deputation aus, so ist unverzüglich
entsprechende Nachwahl im Sinne des Absatzes 2 erforderlich.
(4) Der Vorstand hat die Aufgabe, die Hauptversammlungen einzuberufen und zu leiten
und den Schießbetrieb in Übereinstimmung mit der Deputation zu leiten.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 8 – Datenschutz
8.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Sportvereinigung der Harburger Schützengilde v.
1528 e.V. werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, gespeichert, übermittelt und
verändert. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt.
8.2 Die Sportvereinigung der Harburger Schützengilde v. 1528 e. V. übermittelt personenbezogene
Daten an den Schützenverband Hamburg und Umgegend e.V., den Deutschen Schützenbund sowie
andere Verbände, Vereine oder die Behörden, soweit er durch seine Mitgliedschaft oder
Zugehörigkeit seiner Mitglieder bei diesen oder gesetzliche Auflagen hierzu verpflichtet ist. Die
Übermittlung der Daten ist auf das für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Maß beschränkt.
8.3 Die Harburger Schützengilde v. 1528 e.V. informiert die Medien über besondere Ereignisse,
insbesondere auch über Ergebnisse von Wettkämpfen. Derartige Informationen können
personenbezogene Daten (Nachname, Vorname, Vereinszugehörigkeit und
Altersklasse/Geburtsjahrgang) der Mitglieder enthalten. Ebenso können personenbezogene Daten
auf einer Internet-Präsentation veröffentlicht werden, soweit dazu eine Verpflichtung besteht oder
dies zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereines erforderlich ist.
8.4 Vor der Verarbeitung und/oder Veröffentlichung personenbezogener Daten wird hierzu die
Einwilligung des Betroffenen, gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters, bei der Datenerhebung
eingeholt. Diese Einwilligung kann jederzeit, auch für Teilbereiche, widerrufen werden. Der Widerruf
bewirkt jedoch dann gleichzeitig den Verlust der Ausübung bestimmter, mit der Datenerhebung und
der Datenübermittlung in Zusammenhang stehender Rechte innerhalb des Vereines, z. B. das Recht
der Teilnahme an Meisterschaften oderanderen Wettkämpfen oder Veranstaltungen.
Die Sportvereinigung der Harburger Schützengilde v. 1528 e.V. ist verpflichtet, sich von ihren
Mitgliedern die Genehmigung einzuholen, deren persönliche Daten an den Landesverband
weitergeben zu dürfen, sowie dem Landesverband zu gestatten, die personenbezogenen Daten zur
Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben (einschließlich der öffentlichen Berichterstattung über
Sportvorgänge und der Ergebnisse des traditionellen Schützenbrauchtums) des Verbandes zu
verwenden. Der Verband benötigt diese Angaben für die Mitgliederverwaltung (z.B. für die
Ausstellung der Mitgliedskarte, die Durchführung von Wettkämpfen, für die Ausstellung von
Sportschützenbescheinigungen, die Bearbeitung von Ehrungsanträgen), sowie für statistische
Erhebungen des Deutschen Schützenbundes, des Deutschen Olympischen Sportbundes, des
Hamburger Sportbundes, des Schützenbundes Niedersachsen e.V. und anderer Verbände. Bei einer
Nichtbefolgung dieser Verpflichtung sind die Rechte der Mitglieder entsprechend obigen Absatzes
eingeschränkt.
8.5 Der Vorstand der Sportvereinigung beruft einen Datenschutzbeauftragten, der von der
Deputation der Harburger Schützengilde v. 1528 e.V. zu bestätigen ist. Dieser muss das 30.
Lebensjahr vollendet haben.
8.6 Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser
Geschäftsordung und dem Datenschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. Er darf
weder dem Vorstand oder der Deputation der Harburger Schützengilde v. 1528 e.V. angehören, noch
ein anderes Amt für den Verein ausüben.
8.7 Jedes Mitglied hat das Recht auf
8.7.1 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
8.7.2 Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
8.7.3 Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
8.7.4 Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
8.8 Dem Vorstand der Sportvereinigung, der Deputation der Harburger Schützengilde v. 1528 e.V.
sowie allen anderen Funktionsträgern der Harburger Schützengilde ist untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder aus ihren Ämtern oder Funktionen weiter. Soweit
im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben auf privaten Datenträgern der aus dem Amt oder
der Funktion ausgeschiedenen Personen vereinsbezogene persönliche Daten gespeichert wurden,
sind diese nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion zu löschen.
§9 Allgemeines
(1) Diese Geschäftsordnung ist Teil der Satzung der Harburger Schützengilde von 1528
e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Eine Änderung dieser Geschäftsordnung oder eine Auflösung der Sportvereinigung
kann demgemäß nur von einer Hauptversammlung der Harburger Schützengilde von
1528e.V. beschlossen werden.
(3) Wenn und soweit Einzelheiten in dieser Geschäftsordnung nicht geregelt sind, finden
die entsprechenden Vorschriften der Satzung der Harburger Schützengilde von
1528e.V. sinngemäß Anwendung.
Hamburg, den 18.Februar 2015
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